Nach Auskunft des Stadtplanungsamtes ist das Grundstück im übergeleiteten Baunutzungsplan als "allgemeines Wohngebiet" verzeichnet. Die zulässige Bebauung
richtet sich nach der Baustufe II/3. Bei einer möglichen zweigeschossigen Bebauung
beträgt die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) 0,6. Bei vorstehenden Festlegungen
handelt es sich um geltendes Recht (einfacher Bebauungsplan). Fluchtlinien sind nicht
förmlich festgesetzt; die Anordnung einer Bebauung auf dem Grundstück hat daher
nach § 34 BauGB zu erfolgen.
Grundsätzlich ist somit festzustellen, dass zukünftig die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der Art ihrer baulichen Nutzung als "allgemeines Wohngebiet" nach
§ 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt werden könnte.
Das Grundstück ist an Zu- und Abwasser, Gas und Strom angeschlossen und gilt somit als voll erschlossen.
Das auf dem Grundstück stehende Haus ist ein massiv gebautes Haus mit 24er Außenwänden, einem Kellergeschoss, einem Hochparterre und einem Flachdach, sowie einer Garage von ca. 1968/1970. Eine Sanierung ist nicht erfolgt.
Das Grundstück ist mit Strom, Wasser und Abwasser voll erschlossen. Es besitzt straßenseitig einen Zugang und eine Zufahrt auf das Grundstück.
Die derzeitige Bebauung des Grundstücks besteht aus einem freistehenden Vollunterkellertem eingeschossigem Einfamilienhaus und einer Garage. Der Zustand des Hauses lässt eine Sanierung nur unter sehr hohen Kosten zu, die einen Neubau wirtschaftlicher erscheinen lassen.