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Elterngeld - Wie viel Zuschuss steht mir und meiner Familie zu?
Ziel des Elterngeldes ist es, Verdienstausfälle auszugleichen, um so für mehr Zeit mit der Familie zu sorgen.Eltern haben in Deutschland Anrecht auf viele finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten vom Staat. Darunter zählt auch das Elterngeld. In unserem Ratgeber rund ums Elterngeld erhalten Sie die Antworten auf all Ihre Fragen. Wir klären, wer Elterngeld bekommt, wo der Zuschuss beantrag wird, mit wie viel Geld Sie rechnen können, wann der Anspruch erlischt und viele weitere Fragen.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Informationen
- Anspruchsberechtigte & Voraussetzungen
- Höhe der Auszahlung
- Wie lange besteht Anspruch?
- Infos zur Antragsstellung
- Infos zum Elterngeld Plus
Allgemeinte Informationen - Was ist das Elterngeld?
Das Elterngeld wird seit Januar 2007 vom Staat als eine Art Lohnersatz ausgezahlt: Die Eltern erhalten mittels dieser finanziellen Unterstützung die Chance, das erste Jahr mit dem Neugeborenen intensiv zu nutzen. Über eine Zeitspanne von etwa einem Jahr werden bis zu zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens gezahlt - die Grenze liegt bei maximal 1.800 Euro. Ob die Mutter oder aber der Vater das Elterngeld beantragt, spielt dabei keine Rolle. Heutzutage entscheiden sich immer mehr Väter für die Elternzeit und beantragen in der Folge die Zuschussleistung. Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner, wie sie sich die Elternzeit einteilen und wer wann mit dem Baby zu Hause Zeit verbringt.
Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen
Auch Adoptiveltern können ganz einfach das Elterngeld für Ihr Kind beantragen.Voraussetzung für die Partnermonate ist eine tatsächlich vorliegende Schmälerung des Erwerbseinkommens durch die Betreuung des Kindes. Daraus ergibt sich folgend auch: Hat der Partner vor der Geburt nicht gearbeitet, kann er die Partnermonate nicht beantragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der andere Partner auch keinen Anspruch hat. Beide Elternteile stellen den Antrag getrennt voneinander, auch wenn er oft in einem Formular zusammengefasst ist. Eine Übertragung des Anspruchs von einem auf den anderen Elternteil ist innerhalb der EU möglich.
Auch Eltern, die ein Kind adoptieren oder Verwandte ersten Grades können unter bestimmten Bedingungen das Elterngeld anstelle der leiblichen Eltern beantragen. Die einzige Einschränkung liegt bei der Verdienstgrenze. Sie dürfen als Alleinerziehende/r nicht mehr als 250.000 € im Jahr verdienen und als Elternpaar zusammen nicht über 500.000 € pro Jahr. Wenn Sie während des Bezugs etwas dazuverdienen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, besteht weiterhin Anspruch. Allerdings könnte in diesem Fall das Elterngeld Plus eine bessere Wahl sein, um weniger Einbußen zu haben.
Grundsätzliche Voraussetzungen für das Elterngeld
Als Mutter oder Vater eines Kindes können Sie Elterngeld beziehen, wenn Sie:
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
- Mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben.
- Die Betreuung Ihres Kindes selbst übernehmen.
- Nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
Voraussetzungen für im Ausland Lebende
Als Mutter oder Vater eines Kindes können Elterngeld aus dem Ausland beziehen, wenn Sie:
- Dem deutschen Sozialversichungsrecht unterliegen und nur vorübergehend im Ausland tätig sind.
- Als Entwicklungshelfer/in oder Missionar/in tätig sind.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland tätig sind.
Wie viel Zuschuss wird ausgezahlt?
Nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater steht das Elterngeld zu.Die Zuschusshöhe variiert in Abhängigkeit des Familieneinkommens, d. h. der Betrag pendelt sich zwischen 65 und 100 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens ein (mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro pro Monat). Ähnlich verhält es sich für Nichtberufstätige, Auszubildende oder Studenten: Der Mindestsatz liegt bei 300 Euro im Monat. Für Angestellte und Selbstständige befindet sich die Obergrenze bei 1.800 Euro. Monate, in denen Sie Mutterschaftsleistungen beanspruchen, werden mit dem Elterngeld verrechnet. Mehr Infos zum Mutterschaftsgeld lesen Sie hier.
Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bildet das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Bei selbstständigen Frauen werden die Zahlen des letzten Wirtschaftsjahres herangezogen. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder andere Bonusleistungen des Arbeitgebers werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Wie lange besteht Anspruch?
Die Auszahlung von Elterngeld orientiert sich weniger an Kalendermonaten als vielmehr an den Lebensmonaten Ihres Kindes. Das bedeutet im Klartext: Wird Ihr Kind am 10. Juni geboren, startet der erste Anspruchsmonat entsprechend am Tag der Geburt (10. Juni) und endet am 9. Juli. Grundsätzlich kann der Betrag für die ersten zwölf Lebensmonate des Babys beantragt werden. Der Bezugszeitraum kann mittels der sogenannten „Partnermonate“ auf vierzehn Monate erweitert werden. Wenn Sie die Partnermonate in Anspruch nehmen, müssen Sie das (neben der Elterngeldstelle) Ihrem Arbeitgeber sieben Wochen im Vorfeld mitteilen. Eine Ausnahmeregelung greift für Alleinerziehende, die die vollen vierzehn Monate unabhängig vom Vorhandensein eines Partners beanspruchen können. Voraussetzung: Sie haben das alleinige Sorgerecht und das Baby lebt hauptsächlich in Ihrem Haushalt.
Wie und wo kann ich den Antrag auf Elterngeld stellen?
Das Elterngeld kann für die ersten drei Lebensmonate rückwirkend gestellt werden.Das Elterngeld wird in der Regel schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle vor Ort beantragt. Die Formulare erhalten Sie bei der entsprechenden Stelle, mittlerweile sind diese auch bei vielen Krankenkassen sowie Entbindungsstellen zu finden. Wer die Anmeldung vergessen hat, kann sie rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate des Säuglings vor Start des Monats einreichen, in dem der Antrag abgesendet worden ist. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig nach der Geburt mit dem Thema „Elterngeld“ auseinanderzusetzen. Notwendige Unterlagen für die Antragsstellung sind die Geburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung Ihres Kindes, eine Kopie Ihres Personalausweises (alternativ Pass) sowie Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (vor der Kindesgeburt). Wenn Sie selbstständig bzw. freiberuflich tätig sind, benötigen Sie gegebenenfalls weitere Dokumente.
Seit 2015 gibt es auch das Elterngeld Plus
Zum 1. Januar 2015 trat das sogenannte „Elterngeld Plus“ in Kraft. Profitieren sollten von dieser Neuregelung insbesondere Eltern, die parallel zum Elterngeldbezug einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen. Eltern können damit Elterngeld und Teilzeitgehalt kombinieren, ohne dass es wie bisher Abzüge gibt. Mit dem Elterngeld Plus können Eltern dann 28 Monate Elterngeld beziehen, jedoch nur zur Hälfte des Basiselterngeldsatzes. Des Weiteren umfasst die Reform vier zusätzliche Partnermonate. Wenn beide Elternteile mindestens vier Monate gleichzeitig Elternzeit nehmen und dabei Teilzeit arbeiten, erhalten sie weitere vier Monate lang einen sogenannten Partnerschaftsbonus. Als Prämisse gilt, dass beide Elternteile jeweils nur 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten und nicht mehr oder weniger.
Ein weiterer Vorteil ist die mögliche Kombination vom bisherigen Elterngeld mit dem Elterngeld Plus. Möglichkeiten der Kombination und weitergehende Informationen, erhalten Sie bei der Elterngeldstelle sowie im Ratgeber Elterngeld Plus.
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