Ratgeber Babysitter
Die Aufsichtspflicht beim Babysitten
Der Job eines Babysitters
Der Spaß am Umgang mit Kindern ist für viele ein guter Grund, um mit dem Babysitten zu starten. Mit den Kindern zu spielen, sie zu umsorgen und zu pflegen - für jeden Babysitter eine schöne Aufgabe. Doch das allein ist für den Babysitterjob nicht ausreichend, denn als Babysitter tragen Sie die Verantwortung, weshalb insbesondere die Frage nach der Aufsichtspflicht vorab eingehend geklärt werden sollte.
Die gesetzliche und die vertragliche Aufsichtspflicht
Bei der Aufsichtspflicht gibt es Unterschiede, so gibt es die gesetzliche Aufsichtspflicht und die vertragliche Aufsichtspflicht. Die gesetzliche Aufsichtspflicht ist im Rahmen der Personensorge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, nach § 1631 Abs. 1 BGB haben die Eltern also nicht nur das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, sondern auch die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen, bis es das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Die Aufsichtspflicht kann von den Eltern an Dritte, wie z.B. an Sie als Babysitter, übertragen werden. Allerdings ist die Form der Übertragung der Aufsichtspflicht nicht gesetzlich geregelt, es bedarf keiner mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Es reicht in diesem Falle also aus, wenn die Eltern für die vorübergehende Aufsicht ihres Kindes ihre Zustimmung gegeben haben.
Für eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Aufsichtspflicht ist sowohl die Zustimmung der Eltern als auch die Übernahme zur Aufsichtspflicht zwingende Voraussetzung, es muss also seitens der Eltern und Ihrerseits als Babysitter eine ausdrückliche Willenserklärung erfolgen. Konkret bedeutet dies, die Eltern wollen an Sie die Aufsichtspflicht übertragen und Sie wollen die Aufsichtspflicht übernehmen. Idealerweise wird dies dennoch durch einen entsprechenden Vertrag für beide Seiten geregelt, insbesondere dann, wenn es sich um längere Zeiten der Aufsichtspflichtübertragung handelt, Sie also regelmäßig das Kind betreuen. Minderjährige Babysitter benötigen vorab die ausdrückliche Einwilligung ihrer Eltern für diese Tätigkeit. Wird ein Vertrag zur Übernahme der Aufsichtspflicht geschlossen, müssen auch hier die Eltern ihre Zustimmung geben, andernfalls wäre der Vertrag zwischen Eltern und Babysitter unwirksam.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Sie Ihre vertragliche Aufsichtspflicht nicht an andere übertragen können. Können Sie also unerwarteterweise das Kind nicht mehr betreuen, dürfen Sie die Betreuung des Kindes nicht an Dritte übertragen, es sei denn, die Eltern des Kindes stimmen dem ausdrücklich zu. Die Ihnen übertragene Aufsichtspflicht tritt in Kraft, sobald die Betreuung des Kindes beginnt und endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern.
Das beinhaltet die Aufsichtspflicht
Zur Aufsichtspflicht gehört die Beaufsichtigung des Kindes, welches vor Schäden und Gefahren bewahrt und daran gehindert werden soll, anderen einen Schaden zuzufügen. Hierzu ist es notwendig
- selbst keine Gefahren zu schaffen
- vorhandene Gefahren zu beseitigen oder abzustellen
- eine vorsorgliche Warnung und Belehrung über Risiken, wenn diese nicht zu beseitigen sind
- eine angemessene Überwachung des Kindes
- ein Eingreifen je nach Situation
Die individuellen Eigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes, sind vorab mit den Eltern eingehend zu besprechen. Die korrekte Führung der Aufsichtspflicht hängt im Wesentlichen von verschiedenen Faktoren, wie Alter, Entwicklungsstand, Erfahrungen und Eigenschaften des Kindes ab.
Wollen Sie mit dem Ihnen anvertrauten Kind beispielsweise einen Ausflug machen, müssen Sie diese Faktoren unbedingt in Betracht ziehen. Umfassende Informationen wie beispielsweise zu besonderen Risiken am vorgesehenen Aufenthaltsort oder eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes sollten Sie vor der Betreuung des Kindes in jedem Fall einholen, andernfalls müssen Sie sich im Schadensfall eventuell mit dem Vorwurf konfrontieren lassen, Ihre Aufsichtspflicht nicht sorgfältig genug erfüllt zu haben.
Die Frage nach der Haftung
An bestimmten Plätzen haftet man als Babysitter für das KindSie als Babysitter übernehmen in Ihrer Betreuung die aufsichtsführende Rolle und somit auch die Haftung für das Kind. Viele Babysitter fragen sich, ob sie sich dann nicht vorsorglich von besonderen Plätzen fernhalten sollten. Diese Frage ist aber pauschal nicht zu beantworten, viel mehr sind die individuellen Eigenschaften und Erfahrungen eines Kindes entscheidend, wenn Sie mit dem Kind Plätze, welche gewisse Gefahren mit sich bringen, aufsuchen wollen. Die Frage ist dann, ob bestimmte Plätze für das Kind entsprechend seiner Entwicklung und Erfahrungen überhaupt geeignet sind. Besprechen Sie solche Angelegenheiten am Besten immer vorab mit den Eltern.
Liegt Ihrerseits eine Aufsichtspflichtverletzung vor, müssen Sie hierfür auch die Verantwortung übernehmen. Es wird dabei zwischen fahrlässig (versehentlich) und vorsätzlich (absichtlich) unterschieden, die Rechtsprechung unterscheidet in Sachen Fahrlässigkeit noch einmal zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Ist durch die Aufsichtspflichtverletzung ein Schaden eingetreten, können sich sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen ergeben.
Strafrechtliche Folgen
Kommt durch die Aufsichtspflichtverletzung ein zu betreuendes Kind gesundheitlich zu Schaden, können die Eltern des Kindes einen Strafantrag stellen. Hieraus können sich strafrechtliche Folgen, wie zum Beispiel eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, ergeben. Diese Folgen ergeben sich aber auch, wenn das zu betreuende Kind sich selbst oder andere Personen körperlich geschädigt hat. Strafbar ist aber nach § 170 StGB auch das Schaffen von Gefahrenquellen, selbst wenn es bisher zu keinem konkreten Schaden gekommen ist.
Zivilrechtliche Folgen
Wurde die Aufsichtspflicht verletzt muss man mit straf- oder zivilrechtlichen Folgen rechnenZivilrechtliche Folgen ergeben sich beispielsweise durch eine Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens, oft in Form eines Schadenersatzes bei Vermögensschäden. Bei gesundheitlichen Schäden sind die Heilungskosten zu übernehmen, unter Umständen muss auch Schmerzensgeld gezahlt werden. Die Beweislage im Zivilrecht ist im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung aber umgekehrt, denn hier muss der Aufsichtsführende nachweisen, dass er die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
Sichern Sie sich ab
Ein Schadensfall kann durch eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung hohe finanzielle Forderungen nach sich ziehen. Einem Babysitter ohne Anstellungsträger ist demnach dringend zu raten, sich privat gegen finanzielle Schäden mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern. Zwingend notwendig ist hier der Zusatz für die Betreuung im Auftrag, ist dieser Zusatz in der Haftpflichtversicherung nicht vorhanden, tritt die Versicherung im Schadensfall nicht ein.
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